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  <header short="GtDFmEloAufklVDV" amtabk="GtDFmEloAufklVDV" norm="gtdfmeloaufklvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 28</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-7-14-2 v. <time datetime="2006-08-22">22.8.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2057.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2057" type="application/pdf" rel="external noopener">2057</a> (LAP-gDFm/EloAufklBundV)</change>
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    <prev id="900a5d7d" bez="§ 56" target="56" title="Wiederholung"/>
    <index id="e8077566" bez="§ 57" target="57" title="Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote"/>
    <next id="63d9e475" bez="§ 58" target="58" title="Abschlusszeugnis"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Laufbahnprüfung"/>
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  <main title="Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote">
    <p nr="1">Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und</dd><dt>2.</dt><dd>im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.</p>
    <p nr="3">Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet: <dl><dt>1.</dt><dd>die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den <a>§§ 24 bis 27</a> mit 20 Prozent,</dd><dt>2.</dt><dd>die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,</dd><dt>3.</dt><dd>die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und</dd><dt>4.</dt><dd>die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.</dd></dl>Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.</p>
    <p nr="4">Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.</p>
    <p nr="5">Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.</p>
    <p nr="6">Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.</p>
  </main>
</jur>
