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  <header short="GtDITZBundVDV" amtabk="GtDITZBundVDV" norm="gtditzbundvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-12-18">18.12.2024</time> I Nr. 423</change>
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  </header>
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    <prev id="8074ec7b" bez="§ 18" target="18" title="Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung"/>
    <index id="f879c460" bez="§ 19" target="19" title="Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten"/>
    <next id="706ebc4d" bez="§ 20" target="20" title="Laufbahnprüfung"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Vorbereitungsdienst"/>
  </scope>
  <main title="Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten">
    <p nr="1">Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.</p>
    <p nr="2">In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben <dl><dt>1.</dt><dd>die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und</dd><dt>2.</dt><dd>die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.</dd></dl>Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten gebildet.</p>
    <p nr="3">Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.</p>
  </main>
</jur>
