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  <header short="GtDITZBundVDV" amtabk="GtDITZBundVDV" norm="gtditzbundvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2024-12-18">18.12.2024</time> I Nr. 423</change>
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    <prev id="60414c17" bez="§ 22" target="22" title="Mündliche Abschlussprüfung"/>
    <index id="184c640c" bez="§ 23" target="23" title="Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung"/>
    <next id="905b1c21" bez="§ 24" target="24" title="Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung, Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung">
    <p nr="1">Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.</p>
    <p nr="2">Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied der Prüfungskommission protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.</p>
    <p nr="3">Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.</p>
  </main>
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