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  <header short="GtDWSVVDV" amtabk="GtDWSVVDV" norm="gtdwsvvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2017-03-29">29.3.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s0626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 626" type="application/pdf" rel="external noopener">626</a></change>
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    <prev id="61ae6ed5" bez="§ 26" target="26" title="Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung"/>
    <index id="19a346ce" bez="§ 27" target="27" title="Abschlusszeugnis"/>
    <next id="b0ad7943" bez="§ 28" target="28" title="Prüfungsakten, Einsichtnahme"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Prüfungen"/>
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  <main title="Abschlusszeugnis">
    <p nr="1">Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.</p>
    <p nr="2">Das Abschlusszeugnis enthält: <dl><dt>1.</dt><dd>die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, sowie</dd><dt>2.</dt><dd>die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.</p>
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