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  <header short="GtDWSVVDV" amtabk="GtDWSVVDV" norm="gtdwsvvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2017-03-29">29.3.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s0626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 626" type="application/pdf" rel="external noopener">626</a></change>
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    <prev id="927dd7dd" bez="§ 8" target="8" title="Ausbildungsleitung, Ausbildende"/>
    <index id="ea70ffc6" bez="§ 9" target="9" title="Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan"/>
    <next id="626787eb" bez="§ 10" target="10" title="Beurteilung"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Berufspraktische Ausbildung"/>
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  <main title="Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan">
    <p nr="1">Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erstellt einen Ausbildungsrahmenplan, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Lehrveranstaltungen und der Ausbildungsabschnitte bestimmt.</p>
    <p nr="2">Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, in dem die Ausbildungsstellen sowie die Dauer und die Abfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.</p>
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