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  <header short="GVFG" amtabk="GVFG" norm="gvfg" title="Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1988-01-28">28.1.1988</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl188s0100.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1988 S. 100" type="application/pdf" rel="external noopener">100</a>;</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 323</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
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    <prev id="de11c853" bez="§ 13" target="13" title=""/>
    <index id="dc8d7d75" bez="§ 14" target="14" title="Übergangsvorschrift"/>
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  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.</p>
    <p nr="2">Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind Vorhaben bereits nach der bis zum <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> geltenden Fassung dieses Gesetzes gefördert worden, ist eine übergangslose Förderung möglich; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die vor dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> endgültig in die Programme aufgenommen wurden, sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahme in die Programme geltenden Regelungen anzuwenden. Diese Regelungen sind auch für zukünftige Änderungsanträge bezogen auf die vor dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> endgültig in die Programme aufgenommenen Vorhaben und Teilvorhaben anzuwenden. Für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ab dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> erstmals endgültig in die Programme aufgenommen werden, sind die ab dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> geltenden Regelungen anzuwenden.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
  </main>
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