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  <header short="GVG" amtabk="GVG" norm="gvg" title="Gerichtsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1975-05-09">9.5.1975</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl175s1077.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1975 S. 1077" type="application/pdf" rel="external noopener">1077</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 319 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 3 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="c37a9d7b" bez="§ 35" target="35" title=""/>
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    <section bez="Vierter Titel" title="Schöffengerichte"/>
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    <p nr="1">Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.</p>
    <p nr="2">Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.</p>
    <p nr="3">Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.</p>
    <p nr="4">In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach <a>§ 43</a> bestimmt sind. Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.</p>
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