<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="08437cc7" lastmod="2026-06-24T05:19:44+00:00">
  <header short="GVG" amtabk="GVG" norm="gvg" title="Gerichtsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1975-05-09">9.5.1975</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl175s1077.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1975 S. 1077" type="application/pdf" rel="external noopener">1077</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 319 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 3 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ff2512fd" bez="§ 39" target="39" title=""/>
    <index id="08437cc7" bez="§ 40" target="40" title=""/>
    <next id="0f3f42cb" bez="§ 41" target="41" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Vierter Titel" title="Schöffengerichte"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1">Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuß zusammen.</p>
    <p nr="2">Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.</p>
    <p nr="3">Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.</p>
    <p nr="4">Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.</p>
  </main>
</jur>
