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  <header short="GVG" amtabk="GVG" norm="gvg" title="Gerichtsverfassungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1975-05-09">9.5.1975</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl175s1077.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1975 S. 1077" type="application/pdf" rel="external noopener">1077</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 318</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 39</a> G v. <time datetime="2025-12-08">8.12.2025</time> I Nr. 319 ist berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-01-09">9.1.2026</time> I Nr. 3 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 2 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="19300ebf" bez="§ 57" target="57" title=""/>
    <index id="5d555055" bez="§ 58" target="58" title=""/>
    <next id="c8331929" bez="§ 59" target="59" title=""/>
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    <section bez="Vierter Titel" title="Schöffengerichte"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.</p>
    <p nr="2">Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.</p>
    <p nr="3">Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
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