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  <header short="GvKostG" amtabk="GvKostG" norm="gvkostg" title="Gerichtsvollzieherkostengesetz">
    <long>Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-04-07">7.4.2025</time> I Nr. 109</change>
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    <prev id="852de3f7" bez="§ 16" target="16" title="Verteilung der Verwertungskosten"/>
    <index id="34903ccb" bez="§ 17" target="17" title="Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge"/>
    <next id="e115dc80" bez="§ 18" target="18" title="Übergangsvorschrift"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Kostenzahlung"/>
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  <main title="Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge">
    <p>Auslagen, die in anderen als den in <a>§ 15 Abs. 1</a> genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.</p>
  </main>
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