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  <header short="GvKostG" amtabk="GvKostG" norm="gvkostg" title="Gerichtsvollzieherkostengesetz">
    <long>Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-04-07">7.4.2025</time> I Nr. 109</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="34903ccb" bez="§ 17" target="17" title="Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge"/>
    <index id="e115dc80" bez="§ 18" target="18" title="Übergangsvorschrift"/>
    <next id="1d156b80" bez="§ 19" target="19" title="Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Übergangs- und Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsvorschrift">
    <p nr="1">Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in <a>§ 15 Abs. 1</a> genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.</p>
  </main>
</jur>
