<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="3222d9fe" lastmod="2026-06-10T16:01:10+00:00">
  <header short="GvKostG" amtabk="GvKostG" norm="gvkostg" title="Gerichtsvollzieherkostengesetz">
    <long>Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-04-07">7.4.2025</time> I Nr. 109</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3fc5c51e" bez="§ 1" target="1" title="Geltungsbereich"/>
    <index id="3222d9fe" bez="§ 2" target="2" title="Kostenfreiheit"/>
    <next id="4a2ff1e5" bez="§ 3" target="3" title="Auftrag"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Kostenfreiheit">
    <p nr="1">Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach <a>§ 885</a> der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des <a>§ 252</a> der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.</p>
    <p nr="2">Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes der Träger der Soldatenentschädigung von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.</p>
    <p nr="3">Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (<a>§ 15</a>) nicht entgegen.</p>
  </main>
</jur>
