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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="09366fde" bez="§ 122" target="122" title="Eignung"/>
    <index id="1a2adeee" bez="§ 123" target="123" title="Zwingende Ausschlussgründe"/>
    <next id="41bb6bf2" bez="§ 124" target="124" title="Fakultative Ausschlussgründe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Vergabeverfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Vergabeverfahren und Auftragsausführung"/>
  </scope>
  <main title="Zwingende Ausschlussgründe">
    <p nr="1">Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach <a>§ 30</a> des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: <dl><dt>1.</dt><dd><a>§ 129</a> des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), <a>§ 129a</a> des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder <a>§ 129b</a> des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 89c</a> des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat,</dd><dt>3.</dt><dd><a>§ 261</a> des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),</dd><dt>4.</dt><dd><a>§ 263</a> des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,</dd><dt>5.</dt><dd><a>§ 264</a> des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,</dd><dt>6.</dt><dd><a>§ 299</a> des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), <a>§§ 299a und 299b</a> des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),</dd><dt>7.</dt><dd><a>§ 108e</a> des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder <a>§ 108f</a> des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),</dd><dt>8.</dt><dd>den <a>§§ 333 und 334</a> des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit <a>§ 335a</a> des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),</dd><dt>9.</dt><dd><a>Artikel 2</a> <a>§ 2</a> des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder</dd><dt>10.</dt><dd>den <a>§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5</a>, den <a>§§ 232b bis 233a</a> des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).</dd></dl></p>
    <p nr="2">Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.</p>
    <p nr="3">Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.</p>
    <p nr="4">Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder</dd><dt>2.</dt><dd>die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.</dd></dl>Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.</p>
    <p nr="5">Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. <a>§ 125</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 123</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 41 Abs. 2</a> MessbG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
