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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="50ff1354" bez="§ 132" target="132" title="Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit"/>
    <index id="28f23b4f" bez="§ 133" target="133" title="Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen"/>
    <next id="a0e54362" bez="§ 134" target="134" title="Informations- und Wartepflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Vergabeverfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Vergabeverfahren und Auftragsausführung"/>
  </scope>
  <main title="Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen">
    <p nr="1">Unbeschadet des <a>§ 135</a> können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach <a>§ 132</a> ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,</dd><dt>2.</dt><dd>zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach <a>§ 123 Absatz 1 bis 4</a> vorlag oder</dd><dt>3.</dt><dd>der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach <a>Artikel 258</a> des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auftraggeber nicht von Interesse sind.</p>
    <p nr="3">Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 133</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 41 Abs. 2</a> MessbG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
