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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a0e54362" bez="§ 134" target="134" title="Informations- und Wartepflicht"/>
    <index id="d86fc7a1" bez="§ 135" target="135" title="Unwirksamkeit"/>
    <next id="70a1f3e1" bez="§ 136" target="136" title="Anwendungsbereich"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Vergabeverfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Vergabeverfahren und Auftragsausführung"/>
  </scope>
  <main title="Unwirksamkeit">
    <p nr="1">Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber <dl><dt>1.</dt><dd>gegen <a>§ 134</a> verstoßen hat oder</dd><dt>2.</dt><dd>den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,</dd></dl>und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.</p>
    <p nr="2">Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend <a>§ 134 Absatz 1 Satz 1</a> unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind.</p>
    <p nr="3">Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,</dd><dt>2.</dt><dd>der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und</dd><dt>3.</dt><dd>der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.</dd></dl>Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 135</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 41 Abs. 2</a> MessbG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
