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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="80d586e6" bez="§ 159" target="159" title="Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern"/>
    <index id="f8d8aefd" bez="§ 160" target="160" title="Einleitung, Antrag"/>
    <next id="90fa76bc" bez="§ 161" target="161" title="Form, Inhalt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Nachprüfungsverfahren"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren vor der Vergabekammer"/>
  </scope>
  <main title="Einleitung, Antrag">
    <p nr="1">Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.</p>
    <p nr="2">Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach <a>§ 97 Absatz 6</a> durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.</p>
    <p nr="3">Der Antrag ist unzulässig, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach <a>§ 134 Absatz 2</a> bleibt unberührt,</dd><dt>2.</dt><dd>Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,</dd><dt>3.</dt><dd>Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,</dd><dt>4.</dt><dd>mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.</dd></dl>Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach <a>§ 135 Absatz 1 Nummer 2</a>. <a>§ 134 Absatz 1 Satz 2</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 160</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 41 Abs. 2</a> MessbG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
