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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3a3da00f" bez="§ 184" target="184" title="Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen"/>
    <index id="4b850468" bez="§ 185" target="185" title="Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich"/>
    <next id="d14f4586" bez="§ 186" target="186" title="Anwendungsbestimmung zu § 47k"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3"/>
  </scope>
  <main title="Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich">
    <p nr="1">Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die <a>§§ 19, 20 und 31b Absatz 5</a> sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.</p>
    <p nr="3">Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der <a>§§ 19, 20 und 29</a> nicht entgegen, soweit in <a>§ 111</a> des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.</p>
    <p nr="4">Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den <a>§§ 17, 17a oder 18</a> des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach <a>§ 17 Absatz 5 Satz 2</a> oder <a>§ 17b</a> des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach <a>§ 17b Absatz 2 Satz 3</a> oder <a>§ 20 Absatz 3</a> des Energiesicherungsgesetzes.</p>
  </main>
</jur>
