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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="4732a552" bez="§ 1" target="1" title="Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen"/>
    <index id="988a10cf" bez="§ 2" target="2" title="Freigestellte Vereinbarungen"/>
    <next id="e08738d4" bez="§ 3" target="3" title="Mittelstandskartelle"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Wettbewerbsbeschränkungen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen"/>
  </scope>
  <main title="Freigestellte Vereinbarungen">
    <p nr="1">Vom Verbot des <a>§ 1</a> freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen <dl><dt>1.</dt><dd>Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder</dd><dt>2.</dt><dd>Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von <a>Artikel 101 Absatz 3</a> des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.</p>
  </main>
</jur>
