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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="48c5634e" bez="§ 33" target="33" title="Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch"/>
    <index id="bb2f4751" bez="§ 33a" target="33a" title="Schadensersatzpflicht"/>
    <next id="33383f7c" bez="§ 33b" target="33b" title="Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Wettbewerbsbeschränkungen"/>
    <section bez="Kapitel 6" title="Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung"/>
  </scope>
  <main title="Schadensersatzpflicht">
    <p nr="1">Wer einen Verstoß nach <a>§ 33 Absatz 1</a> vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
    <p nr="2">Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem <dl><dt>1.</dt><dd>die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,</dd><dt>2.</dt><dd>die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,</dd><dt>3.</dt><dd>die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder</dd><dt>4.</dt><dd>gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.</dd></dl>Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren.</p>
    <p nr="3">Für die Bemessung des Schadens gilt <a>§ 287</a> der Zivilprozessordnung. Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.</p>
    <p nr="4">Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die <a>§§ 288 und 289 Satz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
