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<jur id="921d0ddb" lastmod="2026-04-10T05:53:48+00:00">
  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="33383f7c" bez="§ 33b" target="33b" title="Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde"/>
    <index id="921d0ddb" bez="§ 33c" target="33c" title="Schadensabwälzung"/>
    <next id="945484b9" bez="§ 33d" target="33d" title="Gesamtschuldnerische Haftung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Wettbewerbsbeschränkungen"/>
    <section bez="Kapitel 6" title="Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung"/>
  </scope>
  <main title="Schadensabwälzung">
    <p nr="1">Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Der Schaden des Abnehmers ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen Verstoß nach <a>§ 33 Absatz 1</a> verursacht worden ist, an seine Abnehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat (Schadensabwälzung). Davon unberührt bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines entgangenen Gewinns nach <a>§ 252</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Gewinn durch die Weitergabe des Preisaufschlags verursacht worden ist.</p>
    <p nr="2">Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen <a>§ 1 oder 19</a> oder <a>Artikel 101 oder 102</a> des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begangen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers zur Folge hatte und</dd><dt>3.</dt><dd>der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die <dl><dt>a)</dt><dd>Gegenstand des Verstoßes waren,</dd><dt>b)</dt><dd>aus Waren oder Dienstleistungen hervorgegangen sind, die Gegenstand des Verstoßes waren, oder</dd><dt>c)</dt><dd>Waren oder Dienstleistungen enthalten haben, die Gegenstand des Verstoßes waren.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Vermutung einer Schadensabwälzung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Für mittelbare Abnehmer gilt <a>§ 33a Absatz 2 Satz 4</a> in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen <a>§ 1 oder 19</a> oder <a>Artikel 101 oder 102</a> des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft.</p>
    <p nr="5">Bei der Entscheidung über den Umfang der Schadensabwälzung findet <a>§ 287</a> der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.</p>
  </main>
</jur>
