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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c98cb8c7" bez="§ 47g" target="47g" title="Festlegungsbereiche"/>
    <index id="75f8b5fe" bez="§ 47h" target="47h" title="Berichtspflichten, Veröffentlichungen"/>
    <next id="2eb026a1" bez="§ 47i" target="47i" title="Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Wettbewerbsbeschränkungen"/>
    <section bez="Kapitel 9" title="Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas"/>
  </scope>
  <main title="Berichtspflichten, Veröffentlichungen">
    <p nr="1">Die Markttransparenzstelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Übermittlung von Informationen nach <a>§ 47b Absatz 7 Satz 1</a>.</p>
    <p nr="2">Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Geschäftsgeheimnisse, von denen die Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundeskartellamts nach <a>§ 53 Absatz 3</a> erfolgen und mit diesem verbunden werden.</p>
    <p nr="3">Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die nach <a>§ 47b Absatz 5</a> erstellten Listen und deren Entwürfe auf ihrer Internetseite.</p>
    <p nr="4">Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt zur Verbesserung der Transparenz im Großhandel diejenigen Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen, die bisher auf der Transparenzplattform der European Energy Exchange AG und der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese Veröffentlichung eingestellt wird. Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
