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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6a3dd74b" bez="§ 57" target="57" title="Ermittlungen, Beweiserhebung"/>
    <index id="74a9851a" bez="§ 58" target="58" title="Beschlagnahme"/>
    <next id="ea3d2254" bez="§ 59" target="59" title="Auskunftsverlangen"/>
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  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Verfahren"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Verwaltungssachen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Verfahren vor den Kartellbehörden"/>
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  <main title="Beschlagnahme">
    <p nr="1">Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.</p>
    <p nr="2">Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.</p>
    <p nr="3">Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.</p>
    <p nr="4">Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die <a>§§ 306 bis 310 und 311a</a> der Strafprozessordnung gelten entsprechend.</p>
  </main>
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