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  <header short="GWB" amtabk="GWB" norm="gwb" title="Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2013-06-26">26.6.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s1750.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 1750" type="application/pdf" rel="external noopener">1750</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3245.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3245" type="application/pdf" rel="external noopener">3245</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2026-03-20">20.3.2026</time> I Nr. 95</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="303d42ff" bez="§ 81h" target="81h" title="Ziel und Anwendungsbereich"/>
    <index id="9874da67" bez="§ 81i" target="81i" title="Antrag auf Kronzeugenbehandlung"/>
    <next id="e079f27c" bez="§ 81j" target="81j" title="Allgemeine Voraussetzungen für die Kronzeugenbehandlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Verfahren"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Bußgeldsachen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Kronzeugenprogramm"/>
  </scope>
  <main title="Antrag auf Kronzeugenbehandlung">
    <p nr="1">Eine Kronzeugenbehandlung ist nur auf Antrag möglich. Kartellbeteiligte können wegen einer verfolgbaren Tat einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung bei der zuständigen Kartellbehörde stellen. Der Antrag muss detaillierte Informationen zu allen in <a>§ 81m Absatz 1 Satz 2</a> aufgelisteten Angaben enthalten und zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln eingereicht werden.</p>
    <p nr="2">Ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung, der für ein Unternehmen abgegeben wird, gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, für alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das Unternehmen bilden. Er gilt auch für deren derzeitige sowie frühere Mitglieder von Aufsichts- und Leitungsorganen und Mitarbeiter.</p>
    <p nr="3">Der Antrag kann schriftlich oder nach <a>§ 32a</a> der Strafprozessordnung elektronisch in deutscher, in englischer Sprache oder, nach Absprache zwischen der Kartellbehörde und dem Antragsteller, in einer anderen Sprache der Europäischen Union gestellt werden. Nimmt die Kartellbehörde einen Antrag in einer anderen als der deutschen Sprache entgegen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, unverzüglich eine deutsche Übersetzung beizubringen. In Absprache mit der Kartellbehörde kann ein Antrag auch in Textform oder mündlich gestellt werden.</p>
    <p nr="4">Auf Ersuchen des Antragstellers bestätigt die Kartellbehörde den Eingang des Antrags mit Datum und Uhrzeit.</p>
  </main>
</jur>
