<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="e69f2a9d" lastmod="2026-04-04T22:38:55+00:00">
  <header short="GwG 2017" amtabk="GwG" norm="gwg_2017" title="Geldwäschegesetz">
    <long>Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Änderung durch <a>Art. 41 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387 mWv <time datetime="2024-12-06">6.12.2024</time> ist nicht ausführbar, da <a>§ 50c</a> nicht vorhanden ist</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten ist</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 7613-2 v. <time datetime="2008-08-13">13.8.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1690.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1690" type="application/pdf" rel="external noopener">1690</a> (GwG 2008)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="48c32471" bez="§ 13" target="13" title="Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung"/>
    <index id="e69f2a9d" bez="§ 14" target="14" title="Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="d9123f6c" bez="§ 15" target="15" title="Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"/>
  </scope>
  <main title="Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt <a>§ 10 Absatz 2 Satz 4</a> entsprechend.</p>
    <p nr="2">Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können Verpflichtete <dl><dt>1.</dt><dd>den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und</dd><dt>2.</dt><dd>insbesondere die Überprüfung der zum Zweck der Identifizierung nach <a>§ 11</a> erhobenen Angaben abweichend von den <a>§§ 12 und 13</a> auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.</dd></dl>Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden.</p>
    <p nr="3">Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt <a>§ 10 Absatz 9</a> entsprechend.</p>
    <p nr="4">Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.</p>
    <p nr="5">Die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32023R1113" title="Verordnung (EU) 2023/1113" rel="noopener external">2023/1113</a> findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt,</dd><dt>2.</dt><dd>der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und</dd><dt>3.</dt><dd>der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro beträgt.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
