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  <header short="GwG 2017" amtabk="GwG" norm="gwg_2017" title="Geldwäschegesetz">
    <long>Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Änderung durch <a>Art. 41 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387 mWv <time datetime="2024-12-06">6.12.2024</time> ist nicht ausführbar, da <a>§ 50c</a> nicht vorhanden ist</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten ist</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 7613-2 v. <time datetime="2008-08-13">13.8.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1690.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1690" type="application/pdf" rel="external noopener">1690</a> (GwG 2008)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="becce233" bez="§ 17" target="17" title="Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung"/>
    <index id="7eb98505" bez="§ 18" target="18" title="Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle"/>
    <next id="9e99960a" bez="§ 19" target="19" title="Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Transparenzregister"/>
  </scope>
  <main title="Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle">
    <p nr="1">Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.</p>
    <p nr="2">Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.</p>
    <p nr="3">Ist eine Mitteilung nach <a>§ 20</a> unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung nach <a>§ 20 Absatz 1</a> die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach <a>§ 21</a>.</p>
    <p nr="3a">Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach <a>§ 56 Absatz 5 Satz 2</a> die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach <a>§ 56 Absatz 5 Satz 2</a> erforderlich sind.</p>
    <p nr="4">Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach <a>§ 20 Absatz 1</a> oder <a>§ 21</a> vorliegt. Sie beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. Ein Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister gemäß <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9</a> zugänglich gemacht werden, kann auch über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die gemäß <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3</a> zugänglich gemacht werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters.</p>
    <p nr="5">Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.</p>
    <p nr="6">Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu regeln.</p>
  </main>
</jur>
