<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="09bd938b" lastmod="2026-05-01T02:19:16+00:00">
  <header short="GwG 2017" amtabk="GwG" norm="gwg_2017" title="Geldwäschegesetz">
    <long>Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Änderung durch <a>Art. 41 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387 mWv <time datetime="2024-12-06">6.12.2024</time> ist nicht ausführbar, da <a>§ 50c</a> nicht vorhanden ist</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten ist</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 7613-2 v. <time datetime="2008-08-13">13.8.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1690.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1690" type="application/pdf" rel="external noopener">1690</a> (GwG 2008)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="305e865c" bez="§ 20" target="20" title="Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen"/>
    <index id="09bd938b" bez="§ 20a" target="20a" title="Automatische Eintragung für Vereine"/>
    <next id="6b542dfa" bez="§ 21" target="21" title="Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Transparenzregister"/>
  </scope>
  <main title="Automatische Eintragung für Vereine">
    <p nr="1">Für eingetragene Vereine nach <a>§ 21</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach <a>§ 20 Absatz 1 Satz 1</a> bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach <a>§ 19 Absatz 1</a> als wirtschaftliche Berechtigte nach <a>§ 3 Absatz 2 Satz 5</a> im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.</p>
    <p nr="2">Abweichend von <a>§ 20 Absatz 1 Satz 1</a> muss ein eingetragener Verein nach <a>§ 21</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in <a>§ 19 Absatz 1</a> aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach <a>§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4</a> vorhanden ist oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen.</dd></dl>Eine Eintragung durch die registerführende Stelle nach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der Verein der registerführenden Stelle Angaben nach <a>§ 19 Absatz 1</a> zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Verein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass die mitgeteilten Angaben nach <a>§ 19 Absatz 1</a> nicht mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters zu erfolgen.</p>
    <p nr="3">Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zum <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time>. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.</p>
    <p nr="4">Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach <a>§ 18 Absatz 2</a> im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren nach <a>§ 2 Absatz 1</a> des Justizverwaltungskostengesetzes befreit.</p>
  </main>
</jur>
