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  <header short="GwG 2017" amtabk="GwG" norm="gwg_2017" title="Geldwäschegesetz">
    <long>Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 53</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Änderung durch <a>Art. 41 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 387 mWv <time datetime="2024-12-06">6.12.2024</time> ist nicht ausführbar, da <a>§ 50c</a> nicht vorhanden ist</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 154a Nr. 3 Buchst. a</a> G v. <time datetime="2019-11-20">20.11.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1626.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 1626" type="application/pdf" rel="external noopener">1626</a> ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. <time datetime="2019-06-21">21.6.2019</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s0846.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2019 S. 846" type="application/pdf" rel="external noopener">846</a> zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum <time datetime="2019-11-01">1.11.2019</time> in Kraft getreten ist</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 7613-2 v. <time datetime="2008-08-13">13.8.2008</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl108s1690.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2008 S. 1690" type="application/pdf" rel="external noopener">1690</a> (GwG 2008)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="faeb13d6" bez="§ 57" target="57" title="Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen"/>
    <index id="62c628c2" bez="§ 59" target="59" title="Übergangsregelung"/>
    <next id="cd7166f6" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="(zu den §§ 5, 10, 14, 15)Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelung">
    <p nr="1">Die Mitteilungen nach <a>§ 20 Absatz 1</a> und <a>§ 21</a> haben erstmals bis zum <time datetime="2017-10-01">1. Oktober 2017</time> an das Transparenzregister zu erfolgen.</p>
    <p nr="2">Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8</a> vorsieht, erfolgt ab dem <time datetime="2018-06-26">26. Juni 2018</time>. Bis zum <time datetime="2018-06-25">25. Juni 2018</time> werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach <a>§ 22 Absatz 2</a> zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach <a>§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8</a> erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum vom <time datetime="2017-06-26">26. Juni 2017</time> bis zum <time datetime="2018-06-25">25. Juni 2018</time> enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das gemeinsame Registerportal der Länder.</p>
    <p nr="3"><a>§ 23 Absatz 3</a> findet ab dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> Anwendung.</p>
    <p nr="4">Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach <a>§ 50 Nummer 8</a> gegenüber Verpflichteten nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 15</a>, soweit sie Glücksspiele im Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu <a>§ 16</a> bis zum <time datetime="2018-06-30">30. Juni 2018</time> wirksam.</p>
    <p nr="5">Ist am <time datetime="2015-06-25">25. Juni 2015</time> ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum <time datetime="2020-06-25">25. Juni 2020</time> aufbewahren.</p>
    <p nr="6">Die Pflicht zur Registrierung nach <a>§ 45 Absatz 1 Satz 2</a> besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem <time datetime="2024-01-01">1. Januar 2024</time>. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem <time datetime="2027-01-01">1. Januar 2027</time>. Die Registrierungspflicht gilt nicht für Annahmestellen, die nach Maßgabe des <a>§ 29 Absatz 6</a> des Glücksspielstaatsvertrages 2021 Sportwetten vermitteln.</p>
    <p nr="7">Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach <a>§ 31 Absatz 6</a>, längstens jedoch bis zum <time datetime="2027-12-31">31. Dezember 2027</time>, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in <a>§ 93b Absatz 1 und 1a</a> der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach <a>§ 139b</a> der Abgabenordnung, abzurufen (<a>§ 93 Absatz 8</a> der Abgabenordnung). Bei einem Ersuchen nach Satz 1 gilt <a>§ 93 Absatz 8a bis 10</a> der Abgabenordnung entsprechend. Das Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche Daten, die die Zentralstelle nach <a>§ 31 Absatz 6</a> abrufen darf.</p>
    <p nr="8">Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach <a>§ 20 Absatz 1</a>, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> nach der bis einschließlich zum <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> geltenden Fassung des <a>§ 20 Absatz 2</a> als erfüllt galt, haben die in <a>§ 19 Absatz 1</a> aufgeführten Angaben, <dl><dt>1.</dt><dd>sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum <time datetime="2022-03-31">31. März 2022</time>,</dd><dt>2.</dt><dd>sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum <time datetime="2022-06-30">30. Juni 2022</time>,</dd><dt>3.</dt><dd>in allen anderen Fällen bis spätestens zum <time datetime="2022-12-31">31. Dezember 2022</time></dd></dl>der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.</p>
    <p nr="9"><a>§ 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60</a> sind nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach <a>§ 20 Absatz 1</a>, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> nach der bis einschließlich zum <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> geltenden Fassung des <a>§ 20 Absatz 2</a> als erfüllt galt, <dl><dt>1.</dt><dd>sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum <time datetime="2023-03-31">31. März 2023</time>,</dd><dt>2.</dt><dd>sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time>,</dd><dt>3.</dt><dd>in allen anderen Fällen bis spätestens zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time>.</dd></dl></p>
    <p nr="10">Abweichend von <a>§ 23a Absatz 1</a> sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach <a>§ 20</a> bis zum <time datetime="2023-04-01">1. April 2023</time> nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> geltenden Fassung des <a>§ 23a Absatz 1</a> in Verbindung mit <a>§ 20 Absatz 2</a> keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte.</p>
    <p nr="11"><a>§ 16a</a> findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem <time datetime="2023-04-01">1. April 2023</time> geschlossen wurden.</p>
    <p nr="12"><a>§ 19 Absatz 3 Satz 2</a> findet ab dem <time datetime="2023-01-01">1. Januar 2023</time> Anwendung auf Mitteilungen nach <a>§ 20</a>. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß <a>§ 19 Absatz 3 Satz 2</a> nicht erforderlich.</p>
    <p nr="13">Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des <a>§ 20 Absatz 1 Satz 2</a> erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeitpunkt vor dem <time datetime="2021-08-01">1. August 2021</time> Anteile im Sinne des <a>§ 1 Absatz 3</a> des Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor dem <time datetime="2021-08-01">1. August 2021</time> im Sinne des <a>§ 1 Absatz 3a</a> des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind die in <a>§ 19 Absatz 1</a> aufgeführten Angaben bis zum <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time> der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.</p>
    <p nr="14"><a>§ 23 Absatz 1 Satz 3</a> und <a>§ 23a Absatz 5 Satz 2</a> findet nur auf solche Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time> abgeschlossen wurde. Die Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.</p>
    <p nr="15">Informationen können erstmalig nach <a>§ 32 Absatz 2 Satz 4</a> zum automatisierten Datenabruf bereitgestellt werden, sobald das Verfahren zum automatisierten Datenabruf es ermöglicht, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen spezifisch für den Abruf durch eine oder mehrere Strafverfolgungsbehörden kennzeichnet. Ab diesem Zeitpunkt werden für die Dauer von zwei Jahren die Informationen für Strafverfolgungsbehörden, die am automatisierten Abruf nach <a>§ 32 Absatz 4</a> teilnehmen, anstelle einer Übermittlung nur automatisiert bereitgestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gegenüber allen Strafverfolgungsbehörden von einer Übermittlung absehen, wenn eine Evaluierung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Justiz ergibt, dass sich eine Bereitstellung zum automatisierten Abruf anstelle der Übermittlung in der Praxis bewährt hat.</p>
  </main>
</jur>
