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<jur id="7dd5bc48" lastmod="2026-04-14T22:07:09+00:00">
  <header short="HAG" amtabk="HAG" norm="hag" title="Heimarbeitsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="05d89453" bez="§ 9" target="9" title="Entgeltbelege"/>
    <index id="7dd5bc48" bez="§ 10" target="10" title="Schutz vor Zeitversäumnis"/>
    <next id="715cd925" bez="§ 11" target="11" title="Verteilung der Heimarbeit"/>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Arbeitszeitschutz"/>
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  <main title="Schutz vor Zeitversäumnis">
    <p>Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, daß unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuß die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.</p>
  </main>
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