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<jur id="24c1d3f3" lastmod="2026-04-11T19:32:22+00:00">
  <header short="HAG" amtabk="HAG" norm="hag" title="Heimarbeitsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="8c884b6b" bez="§ 23" target="23" title="Entgeltprüfung"/>
    <index id="24c1d3f3" bez="§ 24" target="24" title="Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge"/>
    <next id="5cccfbe8" bez="§ 25" target="25" title="Klagebefugnis der Länder"/>
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    <section bez="Siebenter Abschnitt" title="Entgeltschutz"/>
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  <main title="Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge">
    <p>Hat ein Auftraggeber oder Zwischenmeister einem in Heimarbeit Beschäftigten oder einem Gleichgestellten ein Entgelt gezahlt, das niedriger ist als das in einer Entgeltregelung gemäß den <a>§§ 17 bis 19</a> festgesetzte oder das in <a>§ 29 Abs. 5 oder 6</a> bestimmte, so kann ihn die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist den Minderbetrag nachzuzahlen und den Zahlungsnachweis vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Vertragsbedingungen, die gemäß den <a>§§ 17 bis 19</a> festgesetzt sind und die Geldleistungen an einen in Heimarbeit Beschäftigten oder einen Gleichgestellten zum Inhalt haben. Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes soll von einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wenn glaubhaft gemacht worden ist, daß ein Gleichgestellter im Fall des <a>§ 1 Abs. 6</a> nicht oder wahrheitswidrig geantwortet hat.</p>
  </main>
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