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  <header short="HAG" amtabk="HAG" norm="hag" title="Heimarbeitsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="5ca2ded9" bez="§ 27" target="27" title="Pfändungsschutz"/>
    <index id="d4b5a6f4" bez="§ 28" target="28" title=""/>
    <next id="adc6893c" bez="§ 29" target="29" title="Allgemeiner Kündigungsschutz"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title=""/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Auftraggeber, Zwischenmeister, Beschäftigte und fremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen und hierbei auch außer den Entgeltbelegen (<a>§ 9</a>) Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. Die mit der Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung beauftragten Stellen können Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anstellen oder anstellen lassen.</p>
    <p nr="2">Der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte kann von seinem Auftraggeber verlangen, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Entgelts erläutert wird.</p>
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