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<jur id="bc977eb5" lastmod="2026-04-15T08:41:00+00:00">
  <header short="HAG" amtabk="HAG" norm="hag" title="Heimarbeitsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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  </header>
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    <prev id="a031eb82" bez="§ 29a" target="29a" title="Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung"/>
    <index id="bc977eb5" bez="§ 30" target="30" title="Verbot der Ausgabe von Heimarbeit"/>
    <next id="34800698" bez="§ 31" target="31" title="Ausgabe verbotener Heimarbeit"/>
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    <section bez="Zehnter Abschnitt" title="Ausgabeverbot"/>
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  <main title="Verbot der Ausgabe von Heimarbeit">
    <p>Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die <dl><dt>1.</dt><dd>in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen (<a>§ 24</a>) zu entziehen, oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Aufforderung der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen (<a>§ 24</a>) wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat,</dd></dl>die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten.</p>
  </main>
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