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  <header short="HalblSchG" amtabk="HalblSchG" norm="halblschg" title="Halbleiterschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 9</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3490.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3490" type="application/pdf" rel="external noopener">3490</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="129c8ad5" bez="§ 1" target="1" title="Schutzgegenstand, Eigenart"/>
    <next id="467a5a33" bez="§ 2" target="2" title="Recht auf den Schutz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Der Schutz der Topographien"/>
  </scope>
  <main title="Schutzgegenstand, Eigenart">
    <p nr="1">Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.</p>
    <p nr="3">Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.</p>
    <p nr="4">Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.</p>
  </main>
</jur>
