<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="74084b03" lastmod="2026-04-15T17:55:28+00:00">
  <header short="HalblSchV" amtabk="HalblSchV" norm="halblschv" title="Halbleiterschutzverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 74</a> G v. <time datetime="2021-08-10">10.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3436.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3436" type="application/pdf" rel="external noopener">3436</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="449101a0" bez="§ 5" target="5" title="Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse"/>
    <index id="74084b03" bez="§ 6" target="6" title="Fremdsprachige Dokumente"/>
    <next id="94d5b123" bez="§ 7" target="7" title="Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Anmeldung einer Topografie"/>
  </scope>
  <main title="Fremdsprachige Dokumente">
    <p nr="1">Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.</p>
    <p nr="2">Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die <dl><dt>1.</dt><dd>nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und</dd><dt>2.</dt><dd>in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,</dd></dl>sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.</p>
    <p nr="3">Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.</p>
    <p nr="4">Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.</p>
  </main>
</jur>
