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  <header short="HBankDVDV" amtabk="HBankDVDV" norm="hbankdvdv" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 3</a> V vom <time datetime="2025-08-12">12.8.2025</time> I Nr. 199</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-3-3 v. <time datetime="2012-08-28">28.8.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s1858.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 1858" type="application/pdf" rel="external noopener">1858</a> (HBankDAPrV)</change>
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    <prev id="8b539e2d" bez="§ 5" target="5" title="Bewertung der Leistungen"/>
    <index id="c3063869" bez="§ 6" target="6" title="Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren"/>
    <next id="6b4fa0f1" bez="§ 7" target="7" title="Auswahlkommission"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
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  <main title="Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren">
    <p nr="1">Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (<a>§ 31 Absatz 2</a> des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind.</p>
    <p nr="2">Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.</p>
    <p nr="3">Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern und diesen gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.</p>
    <p nr="4">Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.</p>
    <p nr="5">Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung.</p>
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