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  <header short="HebG 2020" amtabk="HebG" norm="hebg_2020" title="Hebammengesetz">
    <long>Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2124-14 v. <time datetime="1985-06-04">4.6.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s0902.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 902" type="application/pdf" rel="external noopener">902</a> (HebG 1985)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="45b23445" bez="§ 54" target="54" title="Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit"/>
    <index id="cda54c68" bez="§ 55" target="55" title="Wesentliche Unterschiede"/>
    <next id="b5a86473" bez="§ 56" target="56" title="Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Anerkennung von Berufsqualifikationen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Weitere Berufsqualifikationen"/>
  </scope>
  <main title="Wesentliche Unterschiede">
    <p nr="1">Die Berufsqualifikation der antragstellenden Person unterscheidet sich wesentlich, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das von der antragstellenden Person absolvierte Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach <a>§ 71</a> vorgeschrieben sind, oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach <a>§ 71</a> geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person entsprechend reglementierten Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach <a>§ 71</a> Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation der antragstellenden Person abgedeckt sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.</p>
  </main>
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