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  <header short="HebG 2020" amtabk="HebG" norm="hebg_2020" title="Hebammengesetz">
    <long>Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt G 2124-14 v. <time datetime="1985-06-04">4.6.1985</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s0902.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1985 S. 902" type="application/pdf" rel="external noopener">902</a> (HebG 1985)</change>
    </changes>
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    <prev id="963f6df8" bez="§ 60" target="60" title="Dienstleistungserbringende Personen"/>
    <index id="1e2815d5" bez="§ 61" target="61" title="Meldung der Dienstleistungserbringung"/>
    <next id="66253dce" bez="§ 62" target="62" title="Meldung wesentlicher Änderungen"/>
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    <section bez="Teil 5" title="Erbringen von Dienstleistungen"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Meldung der Dienstleistungserbringung">
    <p nr="1">Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungserbringung schriftlich zu melden.</p>
    <p nr="2">Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen: <dl><dt>1.</dt><dd>einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung <dl><dt>a)</dt><dd>die dienstleistungserbringende Person im Hebammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,</dd><dt>b)</dt><dd>der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und</dd><dt>c)</dt><dd>keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden Person vorliegen,</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.</p>
    <p nr="4">Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.</p>
    <p nr="5">Erbringt die dienstleistungserbringende Person in einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungserbringung nachzuholen.</p>
  </main>
</jur>
