<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="39b0a7c3" lastmod="2026-06-23T19:59:30+00:00">
  <header short="HebStPrV" amtabk="HebStPrV" norm="hebstprv" title="Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2024-11-21">21.11.2024</time> I Nr. 360</change>
      <change type="Sonst"><a>§ 43 Abs. 4</a> tritt gem. <a>§ 60 Abs. 1 Satz 2</a> dieser V am <time datetime="2020-03-01">1.3.2020</time> in Kraft</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2124-1-10 v. <time datetime="1981-09-03">3.9.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0923.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 923" type="application/pdf" rel="external noopener">923</a> (HebAPrO)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="41bd8fd8" bez="§ 14" target="14" title="Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses"/>
    <index id="39b0a7c3" bez="§ 15" target="15" title="Zusammensetzung des Prüfungsausschusses"/>
    <next id="91f93f5b" bez="§ 16" target="16" title="Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung"/>
  </scope>
  <main title="Zusammensetzung des Prüfungsausschusses">
    <p nr="1">Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: <dl><dt>1.</dt><dd>einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,</dd><dt>2.</dt><dd>einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,</dd><dt>3.</dt><dd>einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,</dd><dt>4.</dt><dd>einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und</dd><dt>5.</dt><dd>einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.</dd></dl>Kooperiert die Hochschule nach <a>§ 75</a> des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.</p>
    <p nr="2">Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.</p>
    <p nr="3">Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.</p>
    <p nr="4">Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.</p>
  </main>
</jur>
