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  <header short="HebStPrV" amtabk="HebStPrV" norm="hebstprv" title="Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2024-11-21">21.11.2024</time> I Nr. 360</change>
      <change type="Sonst"><a>§ 43 Abs. 4</a> tritt gem. <a>§ 60 Abs. 1 Satz 2</a> dieser V am <time datetime="2020-03-01">1.3.2020</time> in Kraft</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2124-1-10 v. <time datetime="1981-09-03">3.9.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0923.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 923" type="application/pdf" rel="external noopener">923</a> (HebAPrO)</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="622a8653" bez="§ 18" target="18" title="Zulassung zur staatlichen Prüfung"/>
    <index id="1a27ae48" bez="§ 19" target="19" title="Nachteilsausgleich"/>
    <next id="9230d665" bez="§ 20" target="20" title="Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung"/>
  </scope>
  <main title="Nachteilsausgleich">
    <p nr="1">Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.</p>
    <p nr="2">Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.</p>
    <p nr="3">Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.</p>
    <p nr="4">Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.</p>
  </main>
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