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  <header short="HebStPrV" amtabk="HebStPrV" norm="hebstprv" title="Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2024-11-21">21.11.2024</time> I Nr. 360</change>
      <change type="Sonst"><a>§ 43 Abs. 4</a> tritt gem. <a>§ 60 Abs. 1 Satz 2</a> dieser V am <time datetime="2020-03-01">1.3.2020</time> in Kraft</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2124-1-10 v. <time datetime="1981-09-03">3.9.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0923.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 923" type="application/pdf" rel="external noopener">923</a> (HebAPrO)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b15ced22" bez="§ 50" target="50" title="Praktischer Teil der Kenntnisprüfung"/>
    <index id="2a389b96" bez="§ 51" target="51" title="Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung"/>
    <next id="421a43d7" bez="§ 52" target="52" title="Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung">
    <p nr="1">Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach <a>§ 44</a> ablegen können.</p>
    <p nr="2">Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.</p>
    <p nr="3">Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die <a>§§ 37 bis 41</a> für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.</p>
  </main>
</jur>
