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  <header short="HebStPrV" amtabk="HebStPrV" norm="hebstprv" title="Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2024-11-21">21.11.2024</time> I Nr. 360</change>
      <change type="Sonst"><a>§ 43 Abs. 4</a> tritt gem. <a>§ 60 Abs. 1 Satz 2</a> dieser V am <time datetime="2020-03-01">1.3.2020</time> in Kraft</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2124-1-10 v. <time datetime="1981-09-03">3.9.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0923.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 923" type="application/pdf" rel="external noopener">923</a> (HebAPrO)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="421a43d7" bez="§ 52" target="52" title="Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs"/>
    <index id="3a176bcc" bez="§ 53" target="53" title="Abschluss des Anpassungslehrgangs"/>
    <next id="b20013e1" bez="§ 54" target="54" title="Nachweise der Zuverlässigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Abschluss des Anpassungslehrgangs">
    <p nr="1">Der Anpassungslehrgang nach <a>§ 59</a> des Hebammengesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab.</p>
    <p nr="2">Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach <a>§ 15 Absatz 1 Nummer 3</a> oder nach <a>§ 15 Absatz 1 Nummer 4</a> gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach <a>§ 52 Absatz 2 Satz 2</a>, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, geführt.</p>
    <p nr="3">Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer nach <a>§ 15 Absatz 1 Nummer 3</a> oder nach <a>§ 15 Absatz 1 Nummer 4</a> im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.</p>
    <p nr="4">Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 10.</p>
  </main>
</jur>
