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  <header short="HebStPrV" amtabk="HebStPrV" norm="hebstprv" title="Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5</a> V v. <time datetime="2024-11-21">21.11.2024</time> I Nr. 360</change>
      <change type="Sonst"><a>§ 43 Abs. 4</a> tritt gem. <a>§ 60 Abs. 1 Satz 2</a> dieser V am <time datetime="2020-03-01">1.3.2020</time> in Kraft</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2124-1-10 v. <time datetime="1981-09-03">3.9.1981</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl181s0923.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1981 S. 923" type="application/pdf" rel="external noopener">923</a> (HebAPrO)</change>
    </changes>
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    <prev id="f89c400f" bez="§ 7" target="7" title="Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen"/>
    <index id="7a655ae0" bez="§ 7a" target="7a" title="Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland"/>
    <next id="b2fb212d" bez="§ 8" target="8" title="Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Studium"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Der berufspraktische Teil des Studiums"/>
  </scope>
  <main title="Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland">
    <p nr="1">Ein Praxiseinsatz nach <a>§ 6</a> oder <a>§ 7</a> kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach <a>§ 11 Absatz 3 Satz 2</a> des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach <a>§ 6</a> oder <a>§ 7</a> gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.</p>
    <p nr="2">Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach <a>§ 6</a> oder <a>§ 7</a>, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach <a>§ 6</a> oder <a>§ 7</a> unterscheidet,</dd><dt>2.</dt><dd>die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2</a> oder nach <a>§ 13 Absatz 1 Satz 2</a> des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von <a>§ 4 Absatz 2</a> des Hebammengesetzes erbringen darf, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von <a>§ 10</a> durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem <a>§ 13 Absatz 2</a> des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß <a>§ 22</a> des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach <a>§ 16 Absatz 2</a> des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.</p>
    <p nr="4">Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach <a>§ 16 Absatz 1</a> des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
    <p nr="5">Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach <a>§ 16 Absatz 1</a> des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach <a>§ 11 Absatz 3 Satz 2</a> des Hebammengesetzes angerechnet werden. Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer.</p>
  </main>
</jur>
