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  <header short="HeimMitwirkungsV" amtabk="HeimmwV" norm="heimmitwirkungsv" title="Heimmitwirkungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-07-25">25.7.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s2896.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 2896" type="application/pdf" rel="external noopener">2896</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="2578b2ce" bez="§ 1" target="1" title="Allgemeines"/>
    <next id="5d759ad5" bez="§ 2" target="2" title="Aufgaben der Träger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Heimbeirat und Heimfürsprecher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeines">
    <p nr="1">Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach <a>§ 1</a> des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt.</p>
    <p nr="2">Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsvereinbarungen nach <a>§ 7 Abs. 4</a> des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach <a>§ 7 Abs. 5</a> des Gesetzes. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des <a>§ 14 Abs. 2 Nr. 3</a> des Gesetzes erbracht worden sind.</p>
    <p nr="3">Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.</p>
    <p nr="4">In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen.</p>
  </main>
</jur>
