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  <header short="HeimMitwirkungsV" amtabk="HeimmwV" norm="heimmitwirkungsv" title="Heimmitwirkungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-07-25">25.7.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s2896.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 2896" type="application/pdf" rel="external noopener">2896</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9d1eda0c" bez="§ 10" target="10" title="Wahlanfechtung"/>
    <index id="16c04b1f" bez="§ 11" target="11" title="Mitteilung an die zuständige Behörde"/>
    <next id="4c665bc8" bez="§ 11a" target="11a" title="Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Heimbeirat und Heimfürsprecher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilung an die zuständige Behörde">
    <p nr="1">Der Träger hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in <a>§ 12</a> genannten Zeitraumes oder bis spätestens sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung eines Heimbeirates zu unterrichten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so hat dies der Träger der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger und Leitung des Heims in geeigneter Weise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach <a>§ 13</a> neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begründenden Tatsachen.</p>
  </main>
</jur>
