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  <header short="HeimMitwirkungsV" amtabk="HeimmwV" norm="heimmitwirkungsv" title="Heimmitwirkungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-07-25">25.7.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s2896.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 2896" type="application/pdf" rel="external noopener">2896</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5d759ad5" bez="§ 2" target="2" title="Aufgaben der Träger"/>
    <index id="d562e2f8" bez="§ 3" target="3" title="Wahlberechtigung und Wählbarkeit"/>
    <next id="ad6fcae3" bez="§ 4" target="4" title="Zahl der Heimbeiratsmitglieder"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Heimbeirat und Heimfürsprecher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten"/>
  </scope>
  <main title="Wahlberechtigung und Wählbarkeit">
    <p nr="1">Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.</p>
    <p nr="2">Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.</p>
    <p nr="3">Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat.</p>
  </main>
</jur>
