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  <header short="HeimMitwirkungsV" amtabk="HeimmwV" norm="heimmitwirkungsv" title="Heimmitwirkungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2002-07-25">25.7.2002</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl102s2896.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2002 S. 2896" type="application/pdf" rel="external noopener">2896</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ad6fcae3" bez="§ 4" target="4" title="Zahl der Heimbeiratsmitglieder"/>
    <index id="c54d12a2" bez="§ 5" target="5" title="Wahlverfahren"/>
    <next id="bd403ab9" bez="§ 6" target="6" title="Bestellung des Wahlausschusses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Heimbeirat und Heimfürsprecher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten"/>
  </scope>
  <main title="Wahlverfahren">
    <p nr="1">Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.</p>
    <p nr="2">Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach <a>§ 3</a> wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen.</p>
    <p nr="3">Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. <a>§ 4 Abs. 2</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
