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  <header short="HeizölLBV" amtabk="HeizölLBV" norm="heiz_llbv" title="Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung">
    <long>Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="ca684e18" bez="§ 10" target="10" title="Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler"/>
    <index id="6221d680" bez="§ 11" target="11" title="Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler"/>
    <next id="1a2cfe9b" bez="§ 12" target="12" title="Bescheinigungen der Heizölhändler über Lieferungen in der Referenzzeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="3. Abschnitt" title="Sonstige Vorschriften für Heizölhändler"/>
  </scope>
  <main title="Eintragungen in die Lieferaufzeichnungen der Heizölhändler">
    <p nr="1">Heizölhändler haben bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge erfolgen, diese Menge in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen einzutragen.</p>
    <p nr="2">Liefern Heizölhändler leichtes Heizöl gegen Vorlage von Bescheinigungen, so haben sie in ihren Lieferaufzeichnungen neben den jeweiligen Liefermengen die Art der Bescheinigungen einzutragen.</p>
    <p nr="3">Bei Lieferungen von leichtem Heizöl, die teilweise auf Grund einer bei ihnen bezogenen Referenzmenge und teilweise gegen Vorlage einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 erfolgen, haben Heizölhändler in ihre Lieferaufzeichnungen die gelieferten Mengen entsprechend aufgeschlüsselt einzutragen.</p>
  </main>
</jur>
