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  <header short="HeizölLBV" amtabk="HeizölLBV" norm="heiz_llbv" title="Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung">
    <long>Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise</long>
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  </header>
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    <prev id="2a5dee74" bez="§ 6" target="6" title="Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke"/>
    <index id="427f3635" bez="§ 7" target="7" title="Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers"/>
    <next id="3a721e2e" bez="§ 8" target="8" title="Lieferpflicht"/>
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    <section bez="2. Abschnitt" title="Ermittlung der Referenzmengen"/>
  </scope>
  <main title="Referenzmenge bei Wechsel des Abnehmers">
    <p nr="1">Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach <a>§ 4</a> ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.</p>
    <p nr="2">Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers während oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den <a>§§ 5 und 6</a> zu bestimmen.</p>
  </main>
</jur>
