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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="c3415367" bez="§ 9c" target="9c" title="Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung"/>
    <index id="ccf2ab73" bez="§ 10" target="10" title="Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen"/>
    <next id="0cb83391" bez="§ 10a" target="10a" title="Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Handelsstand"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Handelsregister; Unternehmensregister"/>
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  <main title="Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen">
    <p nr="1">Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach <a>§ 9 Absatz 1</a> bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. <a>§ 9 Absatz 1 Satz 4 und 5</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß <a>§ 9</a> der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach <a>§ 9 Absatz 1</a> bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.</p>
    <p nr="3">Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach <a>§ 9 Absatz 1</a> bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).</p>
    <p nr="4">Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung <dl><dt>1.</dt><dd>bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder</dd><dt>2.</dt><dd>erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war.</dd></dl></p>
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