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<jur id="6cecb973" lastmod="2026-04-14T12:56:30+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7a53e608" bez="§ 117" target="117" title="Wettbewerbsverbot"/>
    <index id="6cecb973" bez="§ 118" target="118" title="Verletzung des Wettbewerbsverbots"/>
    <next id="aa17568b" bez="§ 119" target="119" title="Verzinsungspflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweites Buch" title=""/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Offene Handelsgesellschaft"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft"/>
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  <main title="Verletzung des Wettbewerbsverbots">
    <p nr="1">Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach <a>§ 117</a> obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.</p>
    <p nr="2">Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter.</p>
    <p nr="3">Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.</p>
    <p nr="4">Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 118</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 165</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
