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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="03dcaac4" bez="§ 11" target="11" title=""/>
    <index id="e08c1485" bez="§ 12" target="12" title="Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen"/>
    <next id="99467f3d" bez="§ 13" target="13" title="Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Handelsstand"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Handelsregister; Unternehmensregister"/>
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  <main title="Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen">
    <p nr="1">Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß <a>§ 40a</a> des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach <a>§ 21 Absatz 3</a> der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.</p>
    <p nr="2">Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (<a>§ 39a</a> des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.</p>
  </main>
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